Zahntechniker fürchten die Lasten der Inflation – Mitgliederversammlung fordert Aussetzung der Preisbindung an § 71 Abs. 3 SGB V
24.03.2022
„Unverzügliche Aufhebung der Preisregulierung i.V. mit § 71 Abs. 3 SGB V bei zahntechnischen Leistungen“
Der VDZI fordert für die bereits im September anstehenden Preisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband für das Jahr 2023, die gesetzliche Obergrenze der Veränderungsrate nach § 71 SGB V für die Preisvereinbarungen ganz aufzuheben oder um Kriterien zu ergänzen, die Preisveränderungen auch oberhalb der Veränderungsrate des § 71 auf dem Verhandlungsweg oder durch das Bundesschiedsamt ermöglichen.
Die strikte und ausschließliche Begrenzung auf die maximale Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V führt dazu, dass immer dann, wenn die nachweisbare jährliche Kostenentwicklung im Zahntechniker‐Handwerk höher ist als die jährliche Veränderungsrate, die Zahntechniker keinen Ausgleich der Kosten erhalten und auch in späteren Perioden nicht ausgleichen können, selbst dann, wenn die Vertragspartner oder das Bundesschiedsamt dies wollten.
Diese einseitige Risikoverteilung und Belastungswirkung dieser Bindung an den § 71 SGB V gegen die Zahntechniker wurde in den Jahren 2020 und 2021 besonders deutlich. Der Ausgleich der pandemiebedingten Hygiene‐ und Schutzkosten für die Mitarbeiter und Patienten wurde vom GKV-SV aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage abgelehnt. Ebenso problematisch ist die in den letzten zwölf Monaten sich abzeichnende Rohstoffverknappung und Lieferkettenproblematik, die zu einer erheblichen Verteuerung von Dentalmaterialen geführt hat, die in den BEL‐Leistungspositionen eingerechnet sind.
Bleibt es bei der ansteigenden und als nachhaltig eingestuften Inflation bei der Preisbindung, wird es erneut zu einer deutlichen Realentwertung der Löhne kommen; die Kaufkraft der Löhne für die Mitarbeiter würde deutlich abnehmen und höhere Lohnforderungen könnten wegen des Preisdeckels nicht finanziert werden. Die zahntechnischen Labore würden im Wettbewerb um qualifizierte Auszubildende und Fachkräfte weiter geschwächt.
Die Resolution des VDZI zum §71 Abs. 3 SGB V finden Sie hier zum Download.