Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI)
mit Sitz in Berlin vertritt als Bundesinnungsverband die wirtschaftlichen Interessen der zahntechnischen Meisterlabore in den Innungen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), dessen Stellvertreter (Vizepräsident) und drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Für seine Tätigkeit bedient sich der Vorstand einer Geschäftsstelle. Die Wahlperiode des derzeitigen Vorstandes endet 2024. Präsident Dominik Kruchen (Düsseldorf) und sein Stellvertreter Klaus Bartsch (Köln) führen aktuell den VDZI.
Hauptaufgabe des VDZI und der Innungen ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ordnungspolitisch so zu setzen, dass die zahntechnischen Labore mit gutem Ertrag arbeiten können und dabei in der Lage sind, technische Innovationen schnell und umfassend zu einer breiten Anwendung zu bringen. Mit Dentalindustrie und Dentalhandel leisten sie ihren Beitrag bei der qualitätsgesicherten Herstellung von Zahnersatz für die Patienten.
Gestaltungsaufgaben in der Zahnersatzversorgung
Der VDZI übernimmt wichtige gesellschaftliche Gestaltungsaufgaben in der Zahnersatzversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Klares Leistungsrecht für die versicherten Patienten in der GKV
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Zahnersatz-Richtlinien nach § 92 ff. SGB V
Bei der Beratung und Erstellung der Zahnersatz-Richtlinien, die für den Patienten eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung definieren, hat der VDZI Anhörungsrechte und das Recht zur Stellungnahme.
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Festzuschuss-Richtlinien nach § 56 SGB V
Bei der Erstellung der Festzuschuss-Richtlinien, und damit bei der Festlegung der Regelversorgungen beim Zahnersatz wirkt der VDZI mit Anhörungsrechten und dem Recht zur Stellungnahme mit.
Hier werden aus fachlicher Sicht die zahnärztlichen und zahntechnischen Einzelleistungen festgelegt. Die Beteiligung des Zahntechniker-Handwerks, also jene Berufsgruppe, die über das meiste fachliche Wissen und die meiste Erfahrung in diesen Fragen verfügen, ist daher ebenso sachgerecht wie unverzichtbar.
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Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis (BEL) nach § 88 Abs. 1 SGB V
Der VDZI vereinbart mit dem GKV-Spitzenverband das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 88 Abs. 1 SGB V).
Das bundeseinheitliche Verzeichnis der in der GKV abrechnungsfähigen Leistungen benennt für alle bundesweit eindeutig und klar die Leistungen für die Abrechnung gegenüber Zahnarzt, Krankenkasse und Patienten. Es dient damit der Leistungsklarheit und Abrechnungstransparenz.
Qualitätssicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung § 136 SGB V
Der VDZI wirkt im Rahmen seiner Anhörungsrechte mit
- bei der Beratung und Entscheidung über die Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der zahnärztlichen Versorgung; hierzu gehören auch neue zahntechnische Materialien und Verfahren.
- bei der Beratung und Entscheidung über Qualitätskriterien für die Versorgung mit Zahnersatz, soweit zahntechnische Leistungen berührt werden.
Das Zahntechniker-Handwerk bekennt sich uneingeschränkt zu seiner Fachkompetenz und will damit im Rahmen seiner Beteiligungsrechte, etwa im Gemeinsamen Bundesausschuss, zur Sicherung der Versorgungsqualität beitragen.
Leistungsgerechte Vergütungen und faires Preissystem
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Bundeseinheitliche durchschnittliche Preise § 57 Abs. 2 SGB V
VDZI und GKV-Spitzenverband vereinbaren bundeseinheitliche durchschnittliche Preise für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung beim Zahnersatz im Festzuschuss-System auf Bundesebene.
Diese Aufgabe dient in erster Linie der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung und Fortschreibung der Höhe der Festzuschüsse im Interesse der Versicherten. Die Vereinbarung über die vorgenannten Preise wirkt in ihrer zweiten Funktion auch als Orientierungspreise für die Ländervereinbarungen über Höchstpreise, bei denen regionale Kostenunterschiede berücksichtigt werden sollen.
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Vereinbarungen von Höchstpreise auf Landesebene § 57 Abs. 2 SGB V
Der VDZI unterstützt die Zahntechniker-Innungen bei den Vereinbarungen von Höchstpreisen für zahntechnische Leistungen in der GKV, die mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung der Korridorgrenzen zum Bundesmittelpreis geschlossen werden. Die vorgenannten Höchstpreise sind Obergrenzen, die in den werkvertraglichen Vereinbarungen der Vertragsebene Zahnarzt als Auftraggeber und Zahntechniker als Auftragnehmer beachtet werden müssen. Diese Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden, sie können unterschritten werden. Diese Höchstpreise sollen dem Zahnarzt und dem Patienten die wirtschaftliche und fachliche Angemessenheit der im konkreten Fall verhandelten Marktpreise signalisieren. Der Höchstpreis übernimmt damit eine Informationsfunktion für die Versicherten und seine Existenz schützt damit den Versicherten vor Übervorteilung im individuellen Behandlungsfall durch den Zahnarzt und/oder Zahntechniker. Der Höchstpreis erfüllt seine Funktion, ohne jedoch dabei den Leistungs- und Preiswettbewerb der Zahntechniker in den Vertragsbeziehungen zum Zahnarzt zu behindern. Bis zur Obergrenze des Höchstpreises können in den individuellen Werkverträgen zwischen Zahnarzt und Zahntechniker die konkreten Leistungen, die Preise und die Qualitäten nach Marktgegebenheiten und den Anforderungen des Kunden Zahnarztes bestimmt werden. Ist der Höchstpreis auch betriebswirtschaftlich richtig gesetzt, so kann sich der Wettbewerb auf einen Qualitäts- und Servicewettbewerb konzentrieren, was der Versorgungsqualität dient.