Laut § 29 Abs. 1 SGB V haben Versicherte „Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.“
Der G-BA hat hierfür Richtlinien bestimmt. Sie umfassen neben einzuhaltenden Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik ebenfalls die Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).
Bei den KIG handelt es sich um objektiv überprüfbare Indikationsgruppen (Befunde) mit jeweils fünf Behandlungsbedarfsgraden.
Der Zahnarzt soll vor Behandlungsbeginn anhand der KIG feststellen, ob für den Versicherten ein Leistungsanspruch besteht. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel nur die Kosten für jene Befunde mit den Behandlungsbedarfsgraden 3, 4 und 5.
Die vollständigen Richtlinien können Sie hier einsehen.