§ 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
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(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach§ 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartnernach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach §89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Diese Preisvereinbarungen haben eine Doppelfunktion:
Zum einen sind sie eine Bemessungsgrundlage zur Berechnung der bundeseinheitlich gleichen Festzuschüsse je Befund, die vom G-BA festgelegt werden.
Zum anderen dienen sie als Orientierungspreise für die Ländervereinbarungen über die Höchstpreise, in denen regionale Kostenverhältnisse in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen sind. Die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise dürfen bei den Ländervereinbarungen maximal um 5 Prozent unter- oder überschritten werden.
Der VDZI und GKV-SV informieren nach Abschluss der Vergütungsverhandlungen zum BMP den G-BA über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen.
Schiedsamt auf Bundesebene
Können sich VDZI und GKV-SV in den Vertragsverhandlungen zum bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis und/oder zu den Bundesmittelpreisen nicht einigen,
so bilden beide Parteien gemeinsam mit drei unparteiischen Mitgliedern ein Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 7 Satz 1 SGB V.